Zulässigkeit von Preisumrechnungsformeln

Sind Bewertungsmethoden bei denen die Angebotspreise in Punkte umgerechnet werden überhaupt zulässig? Diese Frage wird im Vergaberecht immer wieder gestellt.

Eine Entscheidung der Vergabekammer Südbayern aus dem Jahr 2016 hat den Eindruck vermittelt, dass nur noch die einfache Richtwertmethode zulässig sei und alle Methoden, die den Angebotspreis in Punkte umwandeln, unzulässig wären. Die Vergabekammer Südbayern interpretierte den Begriff des Preis-Leistungs-Verhältnisses streng mathematisch als Quotienten aus dem Angebotspreis und der erreichten Leistungspunktzahl und sah alle anderen Zuschlagsformeln als unzulässig an. (VK Südbayern, Beschluss v. 30.8.2016 – Z3-3-3194-1-28-07/16; Ferber in: Müller-Wrede, SektVO-Kommentar, 2018, § 52 Rn. 30; Schäffer/Ferber, VergabeFokus 6/2016, 19 (21).) Die Argumentation der Vergabekammer Südbayern war aus mathematischer Sicht laienhaft falsch und überzeugt aus vergaberechtlicher Sicht nicht.

Die Meinung der VK Südbayern konnte sich in der weiteren Vergaberechtsprechung nicht durchsetzen (Die Zulässigkeit von anderen Zuschlagsformeln bejahend z.B.: BGH, Beschluss v. 04.04.2017 – X ZB 3 / 17, Rn. 30; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2018, Verg 3 / 1; VK Bund, Beschluss v. 19.2.2018 – VK 1-167/17.).
Es ist durch die Rechtsprechung anerkannt, dass dem öffentlichen Auftraggeber bei der Wahl der Bewertungsmethode ein Bestimmungsrecht zusteht..

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2018, Verg 3 / 18: Bei der Wahl der Preisumrechnungsmethode kommt dem öffentlichen Auftraggeber ebenso wie bei der Festlegung der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH, Urteil v. 04.12.2003, C-448/01 – EVN und Wienstrom, juris Rn. 37 ff.) grundsätzlich ein Bestimmungsrecht zu.
Die Wahl einer bestimmten Preisumrechnungsmethode kann vergaberechtlich nur beanstandet werden, wenn sich gerade ihre Heranziehung im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände als mit dem gesetzlichen Leitbild des Vergabewettbewerbs unvereinbar erweist (BGH, Beschluss v. 04.04.2017, X ZB 3/17 – Postdienstleistungen, juris Leitsatz 1b).

Die Anwendung von Zuschlagsformeln, die den Angebotspreis in Punkte umwandeln ist mithin nicht generell unzulässig auch wenn einzelne Preisumrechnungsformeln durchaus unzulässig sein können.
Von der Rechtsprechung anerkannt und insgesamt empfehlenswert sind zum Beispiel bei den Preisumrechnungsformeln:
  • Lineare Interpolation mit 100%-Preisspanne mit den Stützstellen: (billigster Angebotspreis, volle Preispunktzahl); (billigster Angebotspreis * 2, null Punkte)
  • Preisquotientenmethode