Wettbewerbsregister

Das Wettbewerbsregister ist eine beim Bundeskartellamt  eingerichtete zentrale elektronische Datenbank (zentrales Register) für

  • Straftaten und 
  • Ordnungswidrigkeiten, 

die einen Ausschluss vom Vergabeverfahren begründen können.

In das Wettbewerbsregister werden

  • rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen und
  • rechtskräftige Bußgeldentscheidungen

durch Strafverfolgungsbehörden und Behörden, die Ordnungswidrigkeiten verfolgen, eingetragen. Das Bundeskartellamt 

  • prüft als Registerbehörde  des Wettbewerbsregisters die übermittelten Daten auf offensichtliche Fehlerhaftigkeit, 
  • kann die Strafverfolgungsbehörden und Behörden, die Ordnungswidrigkeiten verfolgen, ersuchen weitere erforderliche Informationen mitzuteilen,
  • informiert die Unternehmen über die geplante Eintragung und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb 2 Wochen.

Die im Wettbewerbsregister gespeicherten Daten und die Verfahrensakten der Registerbehörde sind vertraulich.

  • Auskünfte zu einem Unternehmen dürfen nur von Vergabestellen abgefragt werden, wenn das Unternehmen für den Zuschlag in einem Vergabeverfahren vorgesehen ist oder wenn das Unternehmen erfolgreich in einem Teilnahmewettbewerb war. 
  • Bei den Vergabestellen dürfen die Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister nur den Bediensteten (keine Externe) zur Kenntnis gebracht werden, die mit der Entgegennahme der Auskunft oder mit der Bearbeitung des Vergabeverfahrens betraut sind.
  • Die übermittelten Daten dürfen von der Vergabestelle nur für die Vergabeentscheidung genutzt werden.
  • Die Daten müssen von der Vergabestelle nach Ablauf der rechtlich vorgesehenen Aufbewahrungsfristen gelöscht werden.
  • Auskünfte dürfen nur von Unternehmen oder natürlichen Personen über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbs-registers eingeholt werden. 

Die Abfragepflicht nach § 6 Abs. 1 WRegG gilt für

  • öffentliche Auftraggeber ab einem  Auftragswert von 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer und
  • Sektorenauftraggeber  und Konzessionsgeber ab einem Auftragswert ab Erreichen der EU-Schwellenwerte

vor Erteilung des Zuschlags. Dazu ist beim Register elektronisch abzufragen, ob das Unternehmen, das den Auftrag erhalten soll, eingetragen ist. 

Es sind aber auch freiwillige Abfragen möglich

  • bei Aufträgen unterhalb der Wertgrenzen nach § 6 Abs. 1 WRegG und 
  • im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs.

Eine Löschung von Einträgen erfolgt gemäß § 7  WRegG 

  • nach Fristablauf von 5 Jahren bei zwingenden Ausschlussgründen und von 3 Jahren bei fakultativen Ausschlussgründen,
  • vorzeitig bei Nachweis der Selbstreinigung.

Ein gelöschter Eintrag darf nicht mehr zum Nachteil des betroffenen Unternehmens verwertet werden.