Wartefrist im Unterschwellenbereich

Bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte müssen die unterlegenen Bieter vor der Zuschlagserteilung gemäß § 134 GWB darüber informiert werden

  • welcher Bieter den Zuschlag erhalten soll,
  • welche Gründe zur vorgesehenen Nichtberücksichtigung des entsprechenden Bieterangebots geführt haben und
  • wann der Vertrag frühstens geschlossen werden wird.

Darüber hinaus darf vor Ablauf einer Wartefrist (Stillhaltefrist)

  • von zehn Kalendertagen bei elektronischem Versand oder per Fax beziehungsweise
  • von 15 Kalendertagen bei einem Versand per Post
nach Absenden dieser Informationen gemäß § 134 Abs. 1 GWB kein Vertrag geschlossen werden. Diese Informationspflicht und das Einhalten der Wartefrist (Stillhaltefrist) ist bieterschützend und gibt den unterlegenen Bietern vor Zuschlagserteilung die Möglichkeit der Intervention bei vermuteten Wertungsfehlern beziehungsweise Vergaberechtsverstößen.

Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist die vergaberechtliche Regelung einer Wartefrist vom entsprechenden Bundesland abhängig. Einige Bundesländer haben eine solche Regelung auch für den Unterschwellenbereich eingeführt. Aktuell sind dies:

  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Rheinland-Pfalz
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Thüringen

Die einzuhaltenden Wartefristen sowie der Anwendungsbereich unterscheiden sich je nach Bundesland. In den restlichen Bundesländern sowie auf Bundesebene gibt es eine solche Vorschrift für den Unterschwellenbereich aktuell nicht.