Vergaberechtliche Erleichterungen der Bundesländer im Rahmen der Corona-Krise

Vergaberechtliche Erleichterungen in Berlin

Rundschreiben der Berliner Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe vom 01.04.2020

Im Land Berlin wird am 01.04.20 die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) als maßgebliche Verfahrensordnung für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen in Kraft treten. Zeitgleich sollte die Beschaffung von Lieferungen und Dienstleistungen oberhalb einer geschätzten Auftragssumme von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Rahmen der elektronischen Auftragsvergabe verpflichtend durchgeführt werden. Die Arbeitsorganisation zur Eindämmung der Corona-Pandemie, die dazu führt, dass viele der in den Vergabestellen des Landes Beschäftigten überwiegend im Homeoffice tätig sind, erschwert derzeit die Nutzung des elektronischen Vergabeverfahrens bei der Beschaffung von Lieferungen und Dienstleistungen.

Daher kann abweichend von Nr. 8 AV § 55 LHO bis zum 30.06.2020 bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der Wertgrenze von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) bis zu dem EU-Schwellenwert gemäß § 106 GWB von einem elektronischen Vergabeverfahren abgesehen werden. Diese Regelung gilt mit sofortiger Wirkung für alle bis zum 30.06.2020 begonnen Vergabeverfahren.

Vergaberechtliche Erleichterungen in Bayern

Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA), Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 24. März 2020, Az. B II 2 – G17/17 – 2(…)  1.5  Elektronische Kommunikation
Die elektronische Kommunikation einschließlich Angebotsabgabe kann bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen per einfacher E-Mail erfolgen, wenn eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird. Anlage 2 Nr. III.1 KorruR bleibt unberührt.

(…) 1.7 Vorübergehende Erhöhung der Wertgrenzen
Bei allen Beschaffungen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 eingeleitet werden, dürfen –  abweichend von Ziffer 1.2 in der Corona-Krise begründete Beschaffungen über Liefer- und Dienstleistungen (insbesondere medizinische Bedarfsgegenstände und Leistungen, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der Verwaltung dienen) bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 25 000 € ohne Umsatzsteuer durch Direktauftrag gemäß § 14 UVgO durchgeführt werden und
 –  abweichend von Ziffer 1.3 Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GWB im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

Vergaberechtliche Erleichterungen in Hamburg

Schreiben der Finanzbehörde der freien und Hansestadt Hamburg vom 20.03.2020 zur Änderung des Hamburgischen Vergaberechts.(…)II. Beschaffungen im Unterschwellenbereich
Auf Grundlage des § 2a Abs. 3 HmbVgG3 setzt die Finanzbehörde die Wertgrenze für Verhandlungsvergaben über Liefer- und Dienstleistungen nach der UVgO,4 die im Zusammenhang mit Beschaffungen zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus stehen, bis zum EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistun- gen nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB in Höhe von aktuell 214.000 EUR fest.

Auch die Wertgrenze zur verpflichtenden Anwendung der E-Vergabe (§ 38 Abs. 2 – 5 UVgO) wird für Verhandlungsvergaben über Liefer- und Dienstleistungen nach der UVgO, die im Zusammenhang mit Beschaffungen zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus stehen, bis zum EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Höhe von aktuell 214.000 EUR festgesetzt.

Diese Regelungen gelten mit sofortiger Wirkung und sind befristet bis zum 31.12.2020.


Vergaberechtliche Erleichterungen in Mecklenburg-Vorpommern

Erlass über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (Corona-Vergabeerlass – CVgE M-V), Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit vom 14. April 2020 – V130 – 611-00020-2018/031-009 –
Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder deren Folgen beitragen, können unter Berücksichtigung der Haus- haltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens bis zur Höhe des jeweiligen EU-Schwellenwertes beschafft werden (Direktauftrag); auf eine Markterkundung kann verzichtet werden.

(…)

 

Vergaberechtliche Erleichterungen in Niedersachsen

Schreiben des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 20.03.2020 zur vergaberechtlichen Erleichterung im Rahmen der Corona-Krise; Anhebung der Wertgrenze für den Direktauftrag gemäß § 14 UVgO:
Im Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) können Vergabestellen abweichend von § 14 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vorerst bis zum 31.05.2020 in der Corona-Krise begründete Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen, insbesondere Leistungen von besonderer Dringlichkeit im Wege des Direktauftrages durchführen, wenn der geschätzte Auftragswert 20 000 EUR ohne Umsatzsteuer nicht erreicht oder überschreitet.

 

Vergaberechtliche Erleichterungen in Nordrhein-Westfalen

Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2020 zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2

2.1 Maßnahmen unterhalb der EU-Schwellenwerte
Für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dienen, wird die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (BAnz AT 07.02.2017 B1) bis zum 30. Juni 2020 ausgesetzt. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleibt weiterhin zu berücksichtigen. Auf das Aufteilungsverbot von Auftragsvergaben nach § 3 Absatz 2 Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, wird hingewiesen.

(…)

4 Grundsatz für alle Vergabeverfahren
Aufgrund einer möglichen, schlechten Erreichbarkeit von Beschäftigten in den Behörden oder von Wirtschaftsteilnehmern sollten in den Vergabeverfahren nur solche Nachweise gefordert werden, die zwingend und unabdingbar erforderlich sind. Es ist immer zu hinterfragen, ob im Einzelfall tatsächlich eine unterschriebene Referenzbestätigung einer anderen Behörde oder gegebenenfalls etwaige Verpflichtungserklärungen wie beispielsweise bei der Unterauftragsvergabe einzuholen sind. Hier ist mit Augenmaß zu handeln und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten. Dies gilt für alle Anwendungsbereiche, auch im Hoch- und Tiefbau.

 

Vergaberechtliche Erleichterungen in Rheinland-Pfalz

Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 20.03.2020 zu vergaberechtlichen Erleichterungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neu­artigen Corona-Virus SARS-CoV-2 – Beschleunigung von Beschaffungen:

(…)

Öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Eindäm­mung der Corona-Pandemie beitragen, können unter Berücksichtigung der Flaushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag).

Hierzu zählen besonders medizinische Bedarfsgegenstände (Heil- und Hilfsmit­tel), um der Verbreitung des Virus bestmöglich entgegen zu wirken, beispiels­ weise Schutzkleidung, Schutzmasken, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und medizinische Geräte wie etwa Beatmungsgeräte, aber auch Gegenstände für die Errichtung von Corona-Test-Stationen. Weiter können auch solche öffent­ lichen Aufträge, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der öffentlichen Verwaltung dienen, direkt vergeben werden. Zu nennen sind solche Lieferungen und Leistungen, die beispielsweise zur Einrichtung von Homeoffice- Arbeitsplätzen dienen, Videokonferenztechnik und die Erweiterung der IT- Leitungskapazitäten.

Vor Inanspruchnahme dieser Vereinfachungen ist zu prüfen, ob Bedarfsgegen­stände über bestehende Rahmenverträge bezogen werden können.

(…) 

Das Rundschreiben tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt zunächst bis 30. Juni 2020.

Vergaberechtliche Erleichterungen im Saarland

Bekanntgabe der Vergabegrundsätze für die Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunalen Eigenbetriebe und kommunalen Zweckverbände (Vergabeerlass 2020) vom 7. April 2020, veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 23. April 2020

(…)
1. Bauleistungen

(…)

Befristet bis 31. Dezember 2020 sind ohne weitere Einzelbegründung zulässig
1.2.1 abweichend von § 3a Absatz 3 Satz 2 VOB/A eine freihändige Vergabe von Bauleistungen bis zu ei- ner Wertgrenze von 150.000 Euro,
1.2.2  abweichend von § 3a Absatz 2 Nummer 1 VOB/A eine beschränkte Ausschreibung bis zu einer Wertgrenze von 1.000.000 Euro.
2. Liefer- und Dienstleistungen

2.1  Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wird zur Anwendung empfohlen.

2.2  Eine Verhandlungsvergabe bzw. freihändige Vergabe ist ohne weitere Einzelbegründung bei einem geschätzten Auftragswert bis zu 25.000 Euro zulässig.

2.3  Eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist ohne weitere Einzelbegründung bei einem geschätzten Auftragswert bis zu 75.000 Euro zulässig.

2.4  Befristet bis 31. Dezember 2020 sind abweichend von 2.2 und 2.3 ohne weitere Einzelbegründung zulässig eine Verhandlungsvergabe bzw. freihändige Vergabe und eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einer Wertgrenze von 150.000 Euro.

2.5  Für den Direktauftrag gilt § 14 UVgO bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3.000 Euro.
2.6 Tragen die Liefer- oder Dienstleistungen unmit-telbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei, ist ein Direktauftrag bei einem Auftragswert bis zum EU-Schwellenwert ohne weitere Einzelbegründung befristet bis 31. Dezember 2020 zulässig.
(…)

Vergaberechtliche Erleichterungen in Thüringen

Vierte Änderung der Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge vom 02. April 2020
1.2.2.1 Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibung und freihändige Vergabe bei Bauleistungen
(…)
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Vergabe von Bauleistungen, deren Vergabeverfahren im Zeitraum vom 03. April 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnen, ohne weitere Einzelbegründung
1. eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb in Abweichung von § 3a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c Abschnitt 1 VOB/A bis zu einem geschätzten Gesamtauftragswert (ohne Umsatzsteuer) von bis zu einschließlich 3.000.000 EUR,
2. eine Freihändige Vergabe bis zu einem geschätzten Gesamtauftragswert (ohne Umsatzsteuer) von bis zu einschließlich 3.000.000 EUR
zulässig. Satz 1 gilt auch bei der Vergabe von Bauleistungen zu Wohnzwecken in Abweichung von § 3a Abs. 2 Nr. 1 Fußnote 1 Abschnitt 1 VOB/A und in Abweichung von § 3a Abs. 3 Fußnote 2 Abschnitt 1 VOB/A.
1.2.2.2 Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibung und freihändige Vergabe bei Liefer- und Dienstleistungen
(…)
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Vergabe von Liefer- und gewerblichen Dienstleistungen, deren Vergabeverfahren im Zeitraum vom 03. April 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnen, ohne weitere Einzelbegründung
1. eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer, der den Betrag von 214.000 EUR unterschreitet, und
2. eine Verhandlungsvergabe bis zu einem geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer, der den Betrag von 214.000 EUR unterschreitet, zulässig.