Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Ab dem 01.01.2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern im Inland und ab dem 01.01.2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet die unter den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten.
Die Lieferkette im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes bezieht sich dabei auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens und umfasst alle Schritte beginnend mit dem Rohstoffabbau über die Herstellung bis hin zu der Lieferung an den Endkunden.
Die Sorfaltspflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes umfassen:
Eine Ordnungswidrigkeit liegt bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten gemäß § 24 Abs. 1 LkSG bei mindestens einfacher Fahrlässigkeit und Vorsatz vor und können mit Bußgeldern sanktioniert werden.
Inwieweit der Höchstrahmen der Bußgelder dabei ausgeschöpft wird, bestimmt sich gemäß § 17 Absatz 3 OWiG und § 24 Abs. 4 LkSG nach der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft; auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht.
Die Behörde hat ihr Ermessen zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens, dazu zählt auch die Bemessung der Buß- geldhöhe, verhältnismäßig auszuüben
Die Behörde verfügt über die in § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit den Vorschriften der Strafprozessordnung geregelten Ermittlungsbefugnisse. Dazu zählen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch die Durchführung von Durchsuchungen und die Beschlagnahme von Beweismitteln.
Durch die Bußgeldschwellen in § 22 Abs. 2 LkSG wird sichergestellt, dass nur schwerwiegende Verstöße zu einem Eintrag in das Wettbewerbsregister und zu einem Ausschluss von Vergabeverfahren führen. Werden die Bußgeldschwellen allerdings überschritten, führen die Verstöße gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zu einem Eintrag in das Wettbewerbsregister und damit zu einem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.
Die für die Schwere maßgeblichen Umstände fließen gemäß § 24 Abs. 4 LkSG in die Bemessung des Bußgeldes mit ein.