Laufzeit von Rahmenvereinbarungen im Vergaberecht

Rahmenverträge/Rahmenvereinbarungen bieten ein großes Potenzial, um den Verfahrensaufwand bei sich wiederholenden Beschaffungen zu verringern.  Eine Rahmenvereinbarung kann dabei mit einem oder mit mehreren Unternehmen für einen Zeitraum über mehrere Jahre abgeschlossen werden.

Die Laufzeit darf dabei in eine garantierte Vertragslaufzeit und optionale Vertragsverlängerungen aufgeteilt werden. Durch die Vertragsverlängerungsoption kann der Auftraggeber durch eine einseitige Erklärung die Option nutzen und den Vertrag entsprechend der Vereinbarung verlängern. Wird die Vertragsverlängerungsoption nicht genutzt, endet der Rahmenvertrag nach Ende der garantierten Vertragslaufzeit. Die Vertragslaufzeit sowie die möglichen Optionen sind in der Vergabebekanntmachung mitzuteilen.

Die maximale Laufzeit von Rahmenvereinbarungen ist je nach Vergabeverordnung sehr unterschiedlich. Längere Laufzeiten sind nur in begründbaren Ausnahmefällen möglich, wenn sachliche Gründe wie z.B. die Amortisierung von ungewöhnlich hohen Entwicklungskosten dies erfordern würden.

Maximale Laufzeit von Rahmenvereinbarungen gemäß VOB/A, 1. Teil (Unterschwellenbereich)

Maximale Laufzeit von Rahmenvereinbarungen gemäß VOL/A, 1. Teil (Unterschwellenbereich)

Maximale Laufzeit von Rahmenvereinbarungen gemäß UVgO (Unterschwellenbereich)

Maximale Laufzeit von Rahmenvereinbarungen gemäß VOB/A, 2. Teil (Oberschwellenbereich)

Maximale Laufzeit von Rahmenvereinbarungen gemäß VgV (Oberschwellenbereich)

Maximale Laufzeit von Rahmenvereinbarungen gemäß SektVO

 

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