Neue EU-Schwellenwerte für 2026 - 2027

Ab dem 01.01.2026 gelten neue EU-Schwellenwerte.

Die EU-Schwellenwerte 2026 – 2027 zum Download als PDF.

Die neuen EU-Schwellenwerte gelten ab dem 01.01.2026 und wurden im Amtsblatt der Europäischen Union am 23.10.2025 veröffentlicht. Vergabeverfahren, die ab dem 01.01.2026 bekannt gemacht werden, müssen die neuen Schwellenwerte anwenden.

Die EU-Schwellenwerte werden von der Kommission alle zwei Jahre geprüft und durch Verordnung geändert. Gemäß Artikel 288 Abs. 2 (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) hat die Verordnung allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. Mitgliedsstaaten können aber niedrigere (strengere) Schwellenwerte vorgeben. Durch die mittlerweile vorhandene dynamische Verweisung im deutschen Vergaberecht in § 106 Abs. 2 GWB 2016 wird auf die jeweils angepasste Verordnung der EU verwiesen.

Vergaberichtlinie: Die in den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 2014/24/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) festgelegten EU-Schwellenwerte werden durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2152 der Kommission vom 22. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2152, 23.10.2025) mit Wirkung ab 1. Januar 2026 geändert.

  • Der EU-Schwellenwert für Bauleistungen reduziert sich von 5.538.000 Euro auf 5.404.000 Euro.
  • Der EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der zentralen Regierungsbehörden reduziert sich von 143.000 EUR auf 140.000 EUR.
  • Der EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von nicht zentralen Regierungsbehörden reduziert sich von 221.000 EUR auf 216.000 EUR.

Sektorenrichtlinie: Die in Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) festgelegten EU-Schwellenwerte werden durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2150 der Kommission vom 22. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2150, 23.10.2025) mit Wirkung ab 1. Januar 2026 geändert.

  • Der EU-Schwellenwert für Bauleistungen reduziert sich von 5.538.000 Euro auf 5.404.000 Euro.
  • Der EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge reduziert sich von 443.000 EUR auf 432.000 EUR.


Konzessionsvergabe:
Der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) festgelegte EU-Schwellenwert wird durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2151 der Kommission vom 22. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2151, 23.10.2025) mit Wirkung ab 1. Januar 2026 geändert.

  • Der EU-Schwellenwert für Konzessionen reduziert sich von 5.538.000 Euro auf 5.404.000 Euro.


Soziale und andere besondere Dienstleistungen: Öffentliche Dienstleistungsaufträge betreffend soziale und andere besondere Dienstleistungennach nach Artikel 74 im Sinne von Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014) bzw. nach Artikel 91 im Sinne von Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014), wie zum Beispiel: Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen, administrative Dienstleistungen im Sozial-, Bildungs-, Gesundheits- und kulturellen Bereich, Dienstleistungen im juristischen Bereich, sofern sie nicht nach Artikel 10 Buchstabe d ausgeschlossen sind.Die EU-Richtlinien gelten für Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer die aufgeführten Schwellenwerte nicht unterschreitet.

  • Die Schwellenwerte für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen bleiben bei 750.000 EUR (RL 2014/24/EU) bzw. 1.000.000 EUR (RL 2014/25/EU).