Maximalvolumen bei Rahmenvereinbarungen
EuGH, Urteil vom 17.06.2021, C – 23 / 20: „Art. 49 der Richtlinie 2014/24/EU (…) in Verbindung mit deren Art. 33 und den in Art. 18 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz sind dahin auszulegen, dass in der Bekanntmachung sowohl
- die Schätzmenge und/oder der Schätzwert als auch
- eine Höchstmenge und/oder ein Höchstwert
der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren anzugeben sind und dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist.“
Eine Rahmenvereinbarung hat damit eine zeitliche Begrenzung durch die maximale Laufzeit und eine Volumenbegrenzung durch die vorgegebene Höchstmenge oder den Höchstwert.
Mit dem Erreichen des im Rahmenvertrag vereinbarten Laufzeitendes ist der Rahmenvertrag beendet. Und zwar unabhängig davon, ob das vereinbarte Maximalvolumen bereits erreicht ist.
Mit dem Erreichen der im Rahmenvertrag vereinbarten Höchstmenge (Maximalvolumen) ist der Rahmenvertrag erschöpft. Und zwar unabhängig davon, wieviel Restlaufzeit der Vertrag noch besitzt.
Mögliche Erweiterungsmöglichkeiten ergeben sich aus § 132 GWB.
VK Bund, Beschluss vom 29.07.2019, VK 2 – 48 / 19: „Werden die in einem ursprünglichen Rahmenvertrag erfassten Mengen überschritten, so dürfen nur im Rahmen des nach § 132 GWB Zulässigen ohne neues Vergabeverfahren weitere Einzelabrufe erfolgen.“
Weitere ausführliche Informationen dazu und weiteren Fragestellungen rund um das Thema Rahmenvereinbarungen finden sich im Seminar Rahmenvereinbarungen.