Eignungskriterien vs. Zuschlagskriterien

Eignungskriterien sowie die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sind unternehmensbezogen und beziehen sich gemäß § 122 GWB auf die Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Unternehmen. Hierzu zählen z.B. gemäß § 49 VgV der Beleg der Einhaltung des Umweltmanagements (Dies kann gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 VgV auf einer EMAS-Zertifizierung oder gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2, 3 VgV auf anderen gleichwertigen Zertifizierungen wie z.B. DIN EN ISO 14001 erfolgen).

Eignungskriterien dienen mithin dazu, die Unternehmen zu ermitteln, die zur Erbringung des Auftrags die notwendige Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit mitbringen und die unzureichend qualifizierten Bieter von der weiteren Wertung auszufiltern (BGH, Urteil v. 15.04.2008 – X ZR 129 / 06; OLG Celle, Beschluss v. 12.01.2012 – 13 Verg 9/11).

Die Eignungskriterien sowie die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Unternehmen haben keinen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Angebote, da es hierbei um eine Prüfung der Unternehmen geht und es sich nicht um eine Wirtschaftlichkeitsprüfung der Angebote handelt.

Die Zuschlagskriterien beziehen sich dagegen nicht auf die konkurrierenden Unternehmen, sondern auf die Leistung der Angebote und erlauben die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei den Zuschlagskriterien findet mithin eine vergleichende Bewertung der Angebote statt, bei der das wirtschaftlichste Angebot bestimmt werden soll.

Eine Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien ist nicht zulässig (EuGH, Urteil v. 24.01.2008 – C-532/06 (Lianakis); Lausen in: Burgi/Dreher Beck’scher Vergaberechtskommentar Bd. 2, VgV § 58 Rn. 35).

Die Frage nach der Einordnung der einzelnen Wertungskriterien als Eignungs- oder Zuschlagskriterien richtet sich danach, ob diese Kriterien schwerpunktmäßig mit der Beurteilung der Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Unternehmen oder mit der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zusammenhängen (EuGH, Urteil v. 12.11.2009 – C199/07, Rn. 54; OLG Celle, Beschluss v. 12.01.2012 – 13 Verg 9/11).

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